Diese Webseite ist ein Informationsangebot des Fachverbands Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg. Sie trägt die Wärmepläne der Kommunen in Baden-Württemberg zusammen. Zusätzlich zu einer Übersichtskarte finden Sie direkte Links zu den Wärmeplänen der Städte und Gemeinden. Hausbesitzer und SHK-Betriebe finden hier hilfreiche Antworten auf Fragen rund um die Kommunale Wärmeplanung im Südwesten sowie aktuelle Meldungen zum Thema.

Wärmepläne stellen für Bürgerinnen und Bürger keine verbindliche Rechtsgrundlage dar, um eine Entscheidung für eine neue Heizung zu treffen. Sie sind ein strategisches Instrument der Kommunen, um langfristig die Wärmeversorgung klimaneutral umzustellen. Als Orientierungsrahmen sind Wärmepläne daher sowohl für Heizungsbaubetriebe als auch ihre Kunden sinnvoll. Neben der Frage, ob bereits ein Wärmeplan existiert, ist entscheidend, was die Kommune in den einzelnen Gebieten plant.

Wärme klimaneutral zu erzeugen, geben das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Ziel vor. Beide sind Anfang des Jahres 2024 in Kraft getreten. Städte und Gemeinde müssen demnach Pläne ausarbeiten, wie sie die Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien umstellen wollen. In Baden-Württemberg waren die größeren Städte verpflichtet, bis Ende 2023 einen Wärmeplan vorzulegen. Etliche weitere Kommunen haben dies bereits auf freiwilliger Basis getan. Diese Karte wird daher fortlaufend ergänzt, bis die Wärmepläne aller 1.101 Kommunen im Land vorliegen.

Übersichtskarte Wärmeplanung

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      FAQ kommunale Wärmeplanung

      Allgemeine Fragen zur kommunalen Wärmeplanung

      • Wie und wo erfahre ich, ob mein Gebäude zukünftig an ein Wärme- / Wasserstoffnetze angeschlossen werden kann?

        Ein Wärmeplan ist dazu nicht aussagefähig. Darin sind üblicherweise sogenannte „Eignungsgebiete für Wärme- / Wasserstoffnetze“ aufgeführt. Erst wenn die Gemeinde eine kommunale Satzung erlässt, in der sie Gebiete für einen zukünftigen Aus- oder Neubau von Wärmenetzen ausweist, kann – bezogen auf das jeweilige Grundstück – ermittelt werden, ob das Gebäude zukünftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann.

        Sollte diese Satzung noch nicht vorliegen, sollte sich der Eigentümer / die Bewohner an die örtliche Gemeinde oder den Wärmenetzbetreiber wenden.

      • Der Wärmeplan wurde erstellt, was sind die weiteren Maßnahmen?

        Nach § 27 Abs. 2 des KlimaG BW müssen im Wärmeplan seitens der Kommune mindestens fünf Maßnahmen benannt werden, mit deren Umsetzung innerhalb der folgenden fünf Jahre begonnen werden soll.

        Maßnahmen die häufig aufgeführt sind zum Beispiel:

        • Erweiterung Wärmenetz
        • Dekarbonisierung der Wärmeversorgung für die Wärmenetze
        • Sanierung öffentlicher Gebäude
        • Nutzung der Solarthermie sowie anderer Quellen für erneuerbare Energie
        • Ausbau der örtlichen Stromnetze
      • Wieso muss ein Wärmeplan erstellt werden?

        Baden-Württemberg hat mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes am 15. Oktober 2020 die großen Kreisstädte und kreisfreien Städte, mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20.000, verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Dieser Wärmeplan ist ein wichtiges Instrument, dass Baden-Württemberg sein Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 erreichen kann.

        Hinzu kommt, dass der Bund zum 1. Januar 2024 ein Wärmeplanungsgesetz erlassen hat, das bundesweit die einzelnen Länderregelungen ablöst und alle Kommunen bis zu einem bestimmten Stichtag (Gemeinden über 100.000 Einwohner bis zum 30.06.2026 und Gemeinden bis einschließlich 100.000 Einwohner bis zum 30.06.2028) verpflichtet sind einen Wärmeplan zu erstellen.

      • Ist der Wärmeplan rechtsverbindlich?

        Nein! Der Wärmeplan ist nicht rechtsverbindlich, sondern ein strategisches Planungsinstrument der Gemeinde, um bis 2040 die Energieversorgung in Baden-Württemberg treibhausgasneutral zu gestalten.

      • Wird durch einen Wärmeplan ein Wärme- oder Wasserstoffnetz vorgeschrieben?

        Nein! Im Wärmeplan werden Eignungsgebiete für Wärmenetze und/oder Wasserstoffnetze aufgeführt, bei denen eine Wärmeversorgung von Gebäuden durch ein zentrales Wärmenetz oder Wasserstoffnetz zukünftig denkbar wäre. Neben diesen Eignungsgebieten werden im Wärmeplan auch Gebiete aufgeführt, in denen weiterhin eine dezentrale Beheizung der Gebäude erfolgen soll.

        Auch bei Vorliegen eines Wärmeplans sind die Gebäudeeigentümer frei in ihrer Entscheidung, ob sie ihre Gebäude an ein bestehendes oder zukünftig geplantes Wärmenetz anschließen oder ihr Gebäude weiterhin mit einer eigenen Heizung dezentral mit Wärme versorgen.

        Liegt ein Gebäude in einem Eignungsgebiet für ein Wärme- / Wasserstoffnetz kann das Gebäude selbstverständlich mit einer modernen Heizungsanlage saniert werden. Dabei ist der Einbau einer neuen Heizung mit der Nutzung von erneuerbarer Energie, wie einer Wärmepumpe, Wärmepumpe-Hybridsystem oder eines Holzheizkessels (Pellet / Hackschnitzel) zu empfehlen. Damit werden bereits die zukünftigen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energie erfüllt.

      • Wie ist ein Wärmeplan aufgebaut?

        Der Wärmeplan hat vier Elemente (Quelle Umweltministerium Baden-Württemberg):

        1. Bestandsanalyse

        Hier wird der aktuelle Wärmebedarf und -verbrauch erhoben und welche Treibhausgas-Emissionen daraus resultieren. Außerdem enthält dieser Teil die vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen, die Versorgungsstruktur aus Gas- und Wärmenetzen, Heizzentralen und Speichern und ermittelt die Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude.

        2. Potenzialanalyse

        Dieser Teil ermittelt, wie viel Energie sich einsparen ließe bei Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften. Außerdem erhebt er verfügbaren Potenziale an erneuerbaren Energien und Abwärme.

        3. Aufstellung Zielszenario

        In diesem Teil entwickelt die Kommune ein Szenario zur Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien, um eine klimaneutralen Wärmeversorgung zu erreichen. Dazu beschreibt sie für ihre einzelnen Areale aufgelöst, eine zukünftige Versorgungsstruktur im Jahr 2040 mit einem Zwischenziel für 2030. Dazu benennt sie Eignungsgebieten für Wärmenetze und für Einzelversorgung.

        4. Wärmewendestrategie

        Der letzte Teil beschreibt einen Transformationspfad, wie der kommunale Wärmeplan umgesetzt werden soll. Er enthält Prioritäten und Zeitplan für die nächsten Jahre und beschreibt mögliche Maßnahmen, um die erforderlichen Energieeinsparung zu erreichen und die zukünftige Energieversorgungsstruktur aufzubauen.

      • Welche Ergebnisse liefert der Wärmeplan?

        Der Wärmeplan wird für das gesamte Gebiet der Gemeinde aufgestellt. Mit dem Wärmeplan soll die Gemeinde ihren Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung im Jahr 2040 beschreiben. Er dient als Grundlage, um einen konkreten Weg zu finden, die Kommune in puncto Wärmeversorgung zukunftsfähig zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil des Wärmeplans ist die Wärmewendestrategie. Sie enthält Maßnahmen, Umsetzungsprioritäten und einen Zeitplan für die nächsten Jahre. Weiterhin werden mögliche Maßnahmen beschrieben, wie sich die erforderlichen Energieeinsparung erreichen lässt und wie die Energieversorgungsstruktur zukünftig aufgebaut sein soll.

      • Wo finde ich den Wärmeplan meiner Kommune?

        Nach dem Klimaschutzgesetz, § 27 Abs. 5 müssen die Stadtkreise und Große Kreisstädte die kommunalen Wärmepläne im Internet veröffentlichen. Der Wärmeplan kann in aller Regel über die Homepage der Gemeinde eingesehen werden.

        Der Fachverband SHK hat eine Übersicht über die einzelnen Gemeinden mit einem Wärmeplan erstellt, die hier aufgerufen werden kann.

      • Welche Anforderungen ergeben sich für Wärmepläne aus dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg und dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes?

        Die bestehenden Wärmepläne der Gemeinden in Baden-Württemberg haben einen Bestandsschutz. Nach dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) müssen diese Wärmepläne innerhalb von sieben Jahren fortgeschrieben und an die Anforderungen des WPG angepasst werden.

      • Welche Rolle spielen Wärmepläne in Baden-Württemberg?

        In Baden-Württemberg ist durch das Klimaschutzgesetz vom 15. Oktober 2020 vorgeschrieben, dass Gemeinden über 20.000 Einwohnern bis Ende 2023 einen kommunalen Wärmeplan erstellen müssen. Für Baden-Württemberg betrifft dies 104 Große Kreisstädte und Kreisfreie Städte. Zahlreiche kleinere Gemeinden haben freiwillig Wärmepläne erstellt.

        Durch das Wärmeplanungsgesetz des Bundes, das zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, sollen spätestens Mitte 2028 alle rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung haben: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) bis zum 30. Juni 2026, in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren vornehmen.

      Kommunale Wärmeplanung für Hauseigentümer / Betreiber von Heizungsanlagen

      • Wie ist die aktuelle Wärmeversorgung in meiner Stadt/Gemeinde?

        Den Wärmebedarf, die Verteilung der Heiztechnologien, die Sanierungsraten im Gebäudebestand und die Emissionen zeigt eine interaktive Karte an. Diese hat der Energieversorger Eon gemeinsam mit dem Bundesbauministerium erstellt. Die Karte stellt den Stand der Wärmeversorgung in allen rund 11.000 Kommunen und rund 30.000 Postleitzahlgebieten Deutschlands dar. Sie soll als frei zugängliches Instrument den Einstieg in die kommunale Wärmeplanung vereinfachen.

      • Wer berät mich zu den Fragen beim Heizungstausch?

        Neben den örtlichen Beratungsstellen, wie Energieagenturen, Verbraucherzentrale oder landesweit über Zukunft Altbau, stehen die SHK-Betriebe selbstverständlich für eine Beratung zur Heizungssanierung zur Verfügung.

        Für eine Suche nach einem SHK-Fachbetrieb können Sie sich an www.eckring.de „Fachbetriebssuche“ wenden.

        Nach dem Gebäudeenergiegesetz besteht zudem eine Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung. In dieser Beratung wird der Eigentümer auf die Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Energiekosten durch die CO2-Bepreisung hingewiesen.

        Die Beratung muss durch fachkundige Personen, wie zum Beispiel von den SHK-Fachbetrieben durchgeführt werden.

      • Ich möchte eine Wärmepumpe / einen Holzheizkessel einbauen. Gibt’s es durch den Wärmeplan Vorgaben, die beachtet werden müssen?

        Nein, der Wärmeplan macht hierzu keine Vorgaben. Die Vorschriften zur Heizungssanierung ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz und dem Erneuerbare-Wärmegesetz Baden-Württemberg.

        Wenn der Einbau einer Wärmepumpe oder einer Holzheizung (Biomasseheizungsanlage) gefördert werden soll, sind darüber hinaus noch die Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude zu beachten.

      • Wird durch den Wärmeplan vorgeschrieben, wie ich meine Heizung sanieren muss?

        Nein, ein Wärmeplan ist für die Gemeinden ein wichtiger Prozess, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Der Wärmeplan enthält eine Strategie für die Gemeinde, um ein klimaneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 zu verwirklichen.

        Dieser Wärmeplan schreibt nicht vor, ob und auf welche Art und Weise eine Gebäudeheizung saniert werden soll. Die Vorschriften zur Heizungssanierung ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz und dem Erneuerbare-Wärmegesetz Baden-Württemberg.

      • Bedeutet ein Wärmeplan einen Anschluss- und Benutzungszwang meines Gebäudes an das Wärmenetz?

        Nein, ein möglicher Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz kann nur durch eine entsprechende Satzung der Gemeinde auf Grundlage der Gemeindeordnung (§ 11) erlassen werden. Ein Wärmeplan reicht dafür nicht aus.

      • Ich möchte meine Heizung sanieren, was muss ich im Hinblick auf den Wärmeplan beachten?

        In einem Wärmeplan sind z.B. sogenannte Eignungsgebiete für Wärmenetze aufgeführt. Das bedeutet, dass diese Gebiete von der Gemeinde als geeignet für einen zukünftig vorgesehenen Aus- bzw. Neubau von Wärmenetzen gewertet werden. Damit ist aber keine Entscheidung verknüpft, dass in diesen Gebieten zukünftig ein Wärmenetz bestehen wird.

        Wenn das Gebäude in einem Eignungsgebiet für ein Wärmenetz liegt, kann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt das Gebäude an ein zukünftiges Wärmenetz angeschlossen werden.

        Liegt das Gebäude außerhalb eines Eignungsgebiets für Wärmenetze (dezentrale Beheizung) wird dort auch zukünftig kein Wärmenetz vorgesehen sein. In diesen Gebieten bleibt die individuelle Gebäudeheizung weiterhin die einzige Option.

      • Welche Konsequenzen hat ein Wärmeplan für meine bestehende Heizung?

        Ein Wärmeplan hat keine Konsequenzen für eine bestehende Heizung. Die Heizung kann ungeachtet eines Wärmeplans weiterbetrieben werden.

      • Muss ich mit dem Heizungstausch warten, bis meine Gemeinde eine Wärmeplanung veröffentlicht hat?

        Nein, ein kommunaler Wärmeplan hat keine Auswirkungen auf eine Heizungssanierung. Der Eigentümer / Betreiber der Heizungsanlage ist in seiner Entscheidung frei, ob und wann er seine Heizungsanlage saniert. Der Wärmeplan macht keine Vorgaben auf die Art und Weise einer Heizungssanierung bzw. den Zeitpunkt.

        Insofern kann so früh wie möglich mit der Heizungssanierung begonnen werden. Ein Vorteil bietet auch die neue Heizungsförderung mit einem Zuschuss von bis zu 70 Prozent für den Einbau einer Heizung zur Nutzung der erneuerbaren Energie, wie Wärmepumpe oder Holzheizung.

      Kommunale Wärmeplanung für
      SHK-Betriebe

      • Muss beim Einbau einer neuen Heizungsanlage der Wärmeplan beachtet werden, ergeben sich daraus Vorgaben für die neue Heizungsanlage?

        Es ist generell wichtig, dass sich der SHK-Betrieb mit dem Wärmeplan seiner Gemeinde (die Gemeinde seiner Kunden) beschäftigt (siehe auch die Antwort zur Frage „Welche für einen SHK-Betrieb relevanten Aussagen sind in dem Wärmeplan enthalten?“).

        Aus dem Wärmeplan als solchem ergeben sich keine Vorgaben für den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Auch in Eignungsgebieten für den Aus- oder Neubau von Wärmenetzen kann weiterhin eine individuelle Gebäudeheizung eingebaut werden.

        Nach dem Gebäudeenergiegesetz wird vor dem Einbau einer Gas-, Öl- oder Holzheizung eine Pflichtberatung des Hauseigentümers gefordert. In dieser Beratung ist auch auf die mögliche Auswirkung der Wärmeplanung im Hinblick auf den Einbau einer neuen Heizungsanlage hinzuweisen.

        Dies bedeutet zum Beispiel der Hinweis, dass das Gebäude in einem Eignungsgebiet für ein zukünftiges Wärmenetz liegt.

      • Welche für einen SHK-Betrieb relevanten Aussagen sind in dem Wärmeplan enthalten?

        In erster Linie sind dies die Eignungsgebiete für die Wärmeversorgung von Gebäuden. Diese Eignungsgebiete werden in der Regel für eine zentrale Wärmeversorgung über Wärmenetze und für eine dezentrale Wärmeversorgung – sprich individuelle Gebäudeheizung in dem Gemeindegebiet räumlich dargestellt.

        In den meisten Wärmeplänen werden weiterhin die Potenziale für die oberflächennahe Geothermie ermittelt und räumlich dargestellt. In diesem Fall können die Einsatzgebiete für den Einsatz von Wärmepumpen mit Erdwärmesonde ausgewählt werden.

        Wenn in der Gemeinde eine Gasversorgung besteht, wird auch die Frage der Zukunft der Gasnetze angesprochen, wie

        • ist ein Rückbau der Gasnetze vorgesehen
        • ist der Einsatz von Biogas vorgesehen
        • ist der Einsatz von Wasserstoff vorgesehen

        Jeder Wärmeplan muss mindestens fünf Maßnahmen enthalten, die von der Gemeinde in den folgenden fünf Jahren umgesetzt werden sollen. Daher lohnt sich auch ein Blick auf die umzusetzenden Maßnahmen, die in dem Wärmeplan meist zum Schluss aufgeführt sind.

      • Welche Bedeutung hat ein „Eignungsgebiet“ für ein Wärmenetz?

        Eine Gemeinde wird in dem Wärmeplan bestimmte Gebiete definieren, in den sich auf Grundlage der Wärmedichte, Einbindung von erneuerbarer Energie usw. eine vertiefte Planung für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes anbietet. Ein Eignungsgebiet bedeutet nicht zwangsläufig, dass in diesem Gebiet ein Wärmenetz erstellt werden wird. Auch wenn in dem Wärmeplan ein Eignungsgebiet für ein Wärmenetz definiert ist, kann dort weiterhin eine gebäudeindividuelle Heizungssanierung erfolgen, zum Beispiel mit dem Einbau einer Wärmepumpe, Wärmepumpe-Hybrid-Anlage oder einer Holzheizung. Natürlich können dort auch Gas- und Ölheizungen unter der Beachtung der GEG-Regelung (Beratungsgespräch und Stufenplan zum Einsatz von Biomasse ab 2029) eingebaut werden.

      • Welchen Einfluss hat der Wärmeplan auf die Gebiete mit einer zentralen oder dezentralen Beheizungsstruktur?

        In den Wärmeplänen sollen Gebiete innerhalb der Gemeinde ermittelt werden, die sich für eine zentrale Beheizung (Wärmenetz) oder für eine dezentrale Beheizung (individuelle Gebäudeheizung) eher eignen. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.

      • Welchen Einfluss hat der Wärmeplan auf die Gütigkeit des Gebäudeenergiegesetzes?

        Zwar ist die Gültigkeit des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit dem § 71 Abs. 1 zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie an das Wärmeplanungsgesetz gekoppelt, dies hat aber für Baden-Württemberg keine besondere Relevanz. In Baden-Württemberg mussten bereits die größeren Städte und Gemeinden (ab 20.000 Einwohnern) bis Ende des Jahres 2023 einen Wärmeplan erstellen.

        Die Kernforderung des GEG zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie beim Einbau einer neuen Heizungsanlage tritt zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft.

        • In Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024
        • In bestehenden Baugebieten in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der Gemeinde:
          • In Städten über 100.000 Einwohnern am 1. Juli 2026
          • In Städten und Gemeinden bis 100.000 Einwohnern am 1. Juli 2028

        Wenn eine Gemeinde einen Wärmeplan erstellt hat und im Rahmen einer kommunalen Satzung Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärme- / Wasserstoffnetzen – grundstücksbezogen – ausweist, tritt für diese ausgewiesenen Gebiete die Kernforderung des GEG einen Monat nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Kraft.

        Die Veröffentlichung des Wärmeplans bedeutet daher nicht, dass in der Gemeinde die Kernforderung des GEG früher als zu den oben angeführten Zeitpunkten gilt.

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      Weiterführende Links

      Freie Wärme
      Aktionsbündnis zu den Themen Heizen und Wärme

      KEA BW
      Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg

      Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
      Informationsseite rund um die Kommunale Wärmeplanung für Baden-Württemberg

      SHK Fachbetriebssuche für Baden-Württemberg
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