Welchen Einfluss hat der Wärmeplan auf die Gütigkeit des Gebäudeenergiegesetzes?

Zwar ist die Gültigkeit des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit dem § 71 Abs. 1 zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie an das Wärmeplanungsgesetz gekoppelt, dies hat aber für Baden-Württemberg keine besondere Relevanz. In Baden-Württemberg mussten bereits die größeren Städte und Gemeinden (ab 20.000 Einwohnern) bis Ende des Jahres 2023 einen Wärmeplan erstellen.

Die Kernforderung des GEG zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie beim Einbau einer neuen Heizungsanlage tritt zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft.

  • In Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024
  • In bestehenden Baugebieten in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der Gemeinde:
    • In Städten über 100.000 Einwohnern am 1. Juli 2026
    • In Städten und Gemeinden bis 100.000 Einwohnern am 1. Juli 2028

Wenn eine Gemeinde einen Wärmeplan erstellt hat und im Rahmen einer kommunalen Satzung Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärme- / Wasserstoffnetzen – grundstücksbezogen – ausweist, tritt für diese ausgewiesenen Gebiete die Kernforderung des GEG einen Monat nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Kraft.

Die Veröffentlichung des Wärmeplans bedeutet daher nicht, dass in der Gemeinde die Kernforderung des GEG früher als zu den oben angeführten Zeitpunkten gilt.